AGB

BANDSÄGEWERK – MOBILSÄGEWERK – WIREX

Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) von Wirex-Deutschland

§1 Angebotsbedingungen

(1) Für Angebote, Verträge und für Lieferungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers, auch wenn sie dem Besteller bei späteren Abschlüssen nicht ausdrücklich mitgeteilt werden. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Angebote sind freibleibend.

(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden für den Lieferer weder ganz noch teilweise Inhalt eines Vertrages, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(3) Die Abbildungen enthalten auch Zubehör und Sonderausstattungen, die nicht zum serienmäßigen Lieferumfang gehören. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§2 Preisvorbehalt

(1) Die den Angeboten von Wirex-Deutschland zugrunde liegenden Preise verstehen sich ohne Verpackung (vgl. § 5 Abs. 4) und ohne Mehrwertsteuer; sie sind nur bei Annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 14 Tagen – vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet – verbindlich.

(2) Tritt während der Lieferfrist eine Preisänderung z. B. infolge von Materialverteuerungen, Veränderungen der Lohn- und Gehaltstarife ein, verpflichten sich die Parteien, unverzüglich über eine dieser Änderungen entsprechende Preisanpassung zu verhandeln. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen.

(3) Mit Aktualisierung des Angebots, der Preisliste oder der Web-Seite verlieren alle früheren Preise ihre Gültigkeit

(4) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen von Wirex-Deutschland werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich. Erkennt der Lieferer während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 20 % erhöhen, wird er den Besteller darauf hinweisen.

§3 Lieferzeiten

(1) die genannten Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Es handelt sich hierbei um die geschätzte Zeit bis zur Fertigstellung.

(2) Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und seitens des Lieferers nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm mittels eingeschriebenen Briefes gestellte angemessene Nachfrist nicht eingehalten wird. Als angemessen gilt eine Nachfrist von vier Wochen, beginnend mit dem Ablauf der vereinbarten bzw., der nach § 3 Abs. 3 verlängerten Lieferfrist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es fällt dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Folgeschäden.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, ihm die Leistung aber gleichwohl unmöglich machen – hierzu gehören z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Rohstoff- und Energiemangel. Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. – berechtigen den Lieferer – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen -, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn die Verzögerung bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt. Der Lieferer verpflichtet sich, seine Vorlieferanten sorgfältig auszuwählen. Im Falle der Verzögerung wird der Lieferer Beginn und Ende der zugrunde liegenden Ereignisse dem Besteller mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach nachfolgender, angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Teillieferungen (darunter ist auch die Lieferung eines elektronischen Abrechnungssystems mit mindestens einem für den Anwender sinnvoll einzusetzenden Teilprogramm zu verstehen) sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Rücksendung von Ware ist nur mit ausdrücklichem vorherigem Einverständnis des Lieferers zulässig. Teillieferungen können sofort berechnet werden.

§4 Mängelrügen und Gewährleistung

(1) Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum des Gefahrüberganges an. Der Lieferer leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Katalogbeschreibungen gelten nur dann als zugesichert, wenn diese vom Lieferer ausdrücklich bestätigt werden. Für gebrauchte Maschinen und Geräte ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gefahrübergang der Ware schriftlich dem Lieferer bekanntzugeben. Verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach ihrer Feststellung dem Lieferer gegenüber schriftlich zu rügen. Der Lieferer hat nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl – wofür dem Lieferer ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist – kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

(3) Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Wir werden alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere, wegen fehlerhafter Ausführung oder mangelhaften Materials unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Wird eine uns zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Nachfrist von uns nicht eingehalten, oder wird die Nachbesserung unmöglich oder von uns verweigert, kann der Besteller Nacherfüllung geltend machen. Bei begründeter Mängelrüge haben wir in jedem Fall die Möglichkeit die gelieferte Ware zurückzunehmen und nach unserer Wahl den Kaufpreis zu vergüten oder entsprechende mängelfreie Ware, oder höherwertige Ware aus unserem Lieferprogramm nachzuliefern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Nacherfüllung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus kann der Kunde keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, geltend machen. Wir können die Mängelbeseitigung verweigern, solange der Kunde nicht den Teil des Kaufpreises entrichtet hat, der dem Wert der Ware im mangelhaften Zustand entspricht. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die Mangelhaftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, äußere mechanische oder atmosphärische Einflüsse entstehen. Für gebrauchte Maschinen, Apparate oder sonstige Ware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass wir uns in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich zu einer Gewährleistung verpflichtet haben. Eine lt. unserer Auftragsbestätigung übernommene Gewährleistung erfolgt mit der Maßgabe, dass wir die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich beseitigen. Weitere als in den vorstehenden Bestimmungen angegebenen Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften zwingend zu haften ist. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, gehen im Rahmen der Gewährleistung anfallende Transportkosten zu dessen Lasten. Für Unternehmer beträgt die Verjährung der Mängelansprüche im Fall des § 438 Abs.1 Nr. 3 ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vom Kunden vorliegt. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Werden vom Kunden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder fremde Verbrauchsmaterialien verwendet, entfällt jede Gewährleistung unsererseits, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Wir können nur dann einen Mängelanspruch anerkennen, wenn uns ein Mängelbericht mit exakter Mängelbeschreibung, mit Maschinenbezeichnung und Kaufbeleg vorliegt. Grundsätzlich werden Reparaturen von Fremdfirmen, soweit diese nicht durch uns erteilt sind oder Reparaturrechnungen der Handelspartner, soweit vorher nicht schriftlich ein Reparaturauftrag von uns erteilt wurde, n i c h t anerkannt. Schäden an elektrischen Anlagen und Motoren werden nur anerkannt, wenn der Anschluss nachweislich nach den VDE Richtlinien erfolgt ist.

§5 Versand

(1) Alle Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Bestellers ab Lager des Lieferers bzw. bei Maschinen, Möbeln und technischen Anlagen ab Werk des Herstellers. Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, es sei denn der Versand erfolgt durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers. In diesem Fall geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über. Versicherung wird, wenn der Besteller keine gegenteilige Weisung gibt, auf dessen Rechnung abgeschlossen.

(2) Verzögert sich die Verladung aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mit der Mitteilung über erfolgte Absonderung und Einlagerung, die auf Gefahr und Rechnung des Bestellers erfolgt, ist die Lieferpflicht des Lieferers erfüllt. Sollte der Versand durch Personal und Fahrzeuge des Lieferers erfolgen, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder einen Beauftragten des Bestellers geht die Gefahr mit der Ausgabe der Ware auf ihn über.

(4) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigsten erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung. Verpackungskosten werden billigst bzw. anteilig berechnet.

(5) Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise überlassene Gegenstände lagern beim Besteller auf dessen Gefahr und sind entsprechend zu versichern. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist auf Anforderung nachzuweisen.

(6) Bei jeder Bestellung/Lieferung wird eine Versandkostenpauschale verrechnet. Für Nachnahmesendungen wird eine zusätzliche Gebühr von 5,00 Euro netto bzw. 5,80 Euro brutto, sowie (seitens des Zustellers) ein sog. Übermittlungsendgeld von momentan 1,72 Euro netto bzw. 2,00 Euro brutto je Packet berechnet.

§6 Zahlungen

(1) Die Lieferungen werden in Deutschland und Österreich in der Regel per Vorkasse versandt. Außerhalb der o.g. Länder erfolgt die Lieferung immer gegen Vorkasse. Die Versandgebühren erhöhen sich entsprechend der jeweiligen Ländertarife. Es wird immer die günstigste Versandart ausgewählt.

(2) Bei Werkzeugen, Maschinen sowie bei Sonderanfertigungen mit einem Auftragswert von mehr als EURO 1500,- gilt folgende Zahlungsvereinbarung: 30% bei Erhalt der Auftragsbestätigung und 70% 5 Tage vor Lieferung der Ware. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

(3) Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung des Rechnungsbetrages behält sich der Lieferer die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrent-Kredite vor.

(4) Entstehen nach Vertragsabschluss begründete und erhebliche Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit und/oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, so kann der Lieferer die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder seine Leistungen verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheit gestellt worden ist.

(5) Bei Zahlungsverzug und/oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Bestellers, die eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen erwarten lassen, kann der Lieferer die sofortige Zahlung aller noch offenen – auch der noch nicht fälligen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beiträge – verlangen. Stellt der Besteller in diesem Fall auf eine nochmalige Anforderung unter Setzung einer angemessenen Frist hin keine ausreichenden und geeigneten Sicherheiten zur Verfügung, kann der Lieferer die Arbeit an den laufenden Aufträgen bis zur Gestellung und Sicherheiten einstellen, nach einer nochmaligen Fristsetzung ist er berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

(6) Eine Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich der Lieferer das Eigentum bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor.

(8) Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung/-verwendung zustehenden Forderungen werden hiermit bereits im Voraus an uns abgetreten. Sie dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der verkauften Vorbehaltsware.

(9) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach Inverzugsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren und Leistungen zu verlangen. Mit der Zurücknahme bzw. der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer wird – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag begründet.

(10) Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers an vorbehaltsbelasteten Waren sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und geeignete Abwehrmaßnahmen einzuleiten.

§7 Fertigungshilfsmittel

(1) Vom Lieferer unentgeltlich gelieferte oder nur anteilig in Rechnung gestellte Fertigungshilfsmittel (z. B Zeichnungen, Modelle, Klischees usw.) bleiben sein Eigentum, insbesondere auch im Hinblick auf das Urheberschutzgesetz und dürfen nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie dem Lieferer auf Verlangen zurückzugeben.

§8 Urheberschutz / Lizenzen

Der Besteller haftet dem Lieferer gegenüber dafür, dass bestellte Sonderanfertigungen nicht mit Rechten Dritter nach dem Urheberschutzgesetz behaftet sind, oder Lizenzbestimmungen unterliegen. Auf ihm bekannte Rechte Dritter wird der Lieferer den Besteller hinweisen.

§9 Wiederverkäufer

(1) Im Falle des Wiederverkaufs übernimmt der Besteller die Garantieverpflichtungen gegenüber seinen Kunden, es sei denn, dass vorher ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Wiederverkäufer dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Vorbehaltsware darf jedoch weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Nach Zahlungseinstellung des Bestellers ist sowohl die Weiterveräußerung als auch die Verarbeitung der Vorbehaltsware ausgeschlossen. In jedem Fall haben die Wiederverkäufer das Eigentum an den ihnen gelieferten Vorbehaltswaren auch bei Dritten ausdrücklich vorzubehalten. Veräußert der Wiederverkäufer die gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.

(3) Auf Verlangen des Lieferers ist der Wiederverkäufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern anzueignen, die zur Geltendmachung des Rechtes gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und etwaige Unterlagen auszuhändigen.

(4) Der Wiederverkäufer ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis für den Lieferer bleibt von der Einziehungsermächtigung des Wiederverkäufers unberührt. Der Lieferer wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware angemessen gegen Untergang, Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

(6) Der Wiederverkäufer hat die von ihm für den Lieferer eingezogenen Beträge aus der Bezahlung von Vorbehaltsware, soweit die entsprechenden Forderungen des Lieferers gegen ihn fällig sind, sofort abzuführen. Soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Lieferer zu und sind abgesondert aufzubewahren.

(7) Übersteigt der Betrag der im Voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 10 %, so ist der Lieferer zur Vermeidung einer unangemessenen Übersicherung auf Wunsch des Bestellers zur Freigabe des 10 % übersteigenden Sicherungsbetrages verpflichtet.

§10 Geheimhaltung

(1) Der Lieferer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen einer Auftragsabwicklung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Bestellers vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nicht zu offenbaren.

§11 Sondervereinbarungen

(1) Der Besteller erklärt sich bei einer Bestellung damit einverstanden, dass er in unregelmäßigen Abständen per E-Mail über Änderungen und Neuigkeiten informiert wird.

§12 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferers. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten und für das gerichtliche Mahnverfahren der Sitz des Lieferers als vereinbart.

§14 Schlußbestimmungen

(1) Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreichen.

(2) Rechte des Bestellers aus dem mit dem Lieferer getätigten Rechtsgeschäft sind mit Ausnahme der in § 11 genannten Sonderfälle nicht übertragbar. Nebenabreden oder andere Abmachungen als in den obigen Bedingungen angegeben, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Offensichtliche Irrtümer, die dem Lieferer beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen diesen zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzgesetz (FernABsG) (Privatkunden)

Der Kunde ist an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit Wirex Deutschland, gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt bei der Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren mit dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, in keinem Fall aber vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 des Fernabsatzgesetzes. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarungen und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen:

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt/bestellt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
  2. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des BGB) geschlossen werden. Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften der §§ 346 bis 361 BGB, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349 BGB. Der Kunde ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro hat der Kunde die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen, da wir hier einen direkten Rückholservice anbieten. Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der Firma die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; § 351 bis 353 BGB sind nicht anzuwenden. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  3. Auslandslieferungen geschlossen werden. Nach Verstreichen der Frist von zwei Wochen ist der Widerruf unzulässig, es sei denn, der Besteller ist nicht entsprechend den Informationspflichten nach dem Gesetz über Fernabsatzverträge informiert worden. In diesem Fall erlischt das Widerrufsrecht spätestens vier Monate nach Vertragsschluss.